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Mutterschutz
Arbeitnehmerinnen haben Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Entbindung. Voraussetzung für diesen Kündigungsschutz ist, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war. Sie kann ihm aber auch noch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden.
Nur in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung stehen, kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen. Er muss sich dann aber die Zulässigkeitserklärung für die Kündigung von der Aufsichtsbehörde einholen. Während der Schwangerschaft und der Stillzeit gelten besondere Mutterschutzvorschriften am Arbeitsplatz. Diese Schutzvorschriften können auch Beschäftigungsverbote umfassen. Dazu zählen:
Eingeschränktes Beschäftigungsverbot in der Mutterschutzfrist vor der Entbindung. Dies sind die sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin. Die werdende Mutter kann in diesem Zeitraum zudem jederzeit ihre Bereitschaft zur Arbeit widerrufen.
Absolutes Beschäftigungsverbot in der Mutterschutzfrist nach der Entbindung. Im Normalfall acht Wochen, bei Mehrlingen und bei Frühgeburten im medizinischen Sinn zwölf Wochen. Bei Entbindung vor dem errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist um die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.
Individuelles Beschäftigungsverbot nach ärztlichem Zeugnis außerhalb der Schutzfristen;
Beschäftigungsverbot für werdende und stillende Mütter bei Gesundheitsrisiken durch bestimmte Arbeiten und Gefahrstoffe sowie für Akkord-, Fließband-, Nacht-, Sonntags- und Mehrarbeit.
Der Arbeitgeber muss die werdende Mutter für die Zeit der in Anspruch genommenen Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freistellen, sofern die Untersuchungen nur während der Arbeitszeit möglich sind. Die Zeit muss in diesen Fällen nicht nachgearbeitet werden. Zudem darf der (werdenden) Mutter dadurch kein Verdienstausfall entstehen.
Ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit besteht darüber hinaus für die zum Stillen erforderliche Zeit. Auch diese Zeit muss weder vor noch nachgearbeitet werden. Zudem darf kein Verdienstausfall durch die Stillzeit entstehen.
Im Übrigen muss bei Einstellungsgesprächen auf die Frage, ob eine Schwangerschaft bei der Bewerberin besteht, nicht wahrheitsgemäß geantwortet werden, da diese Frage gegen das Diskriminierungsverbot verstößt.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es sich um relativ kurz befristete Arbeitsverhältnisse handelt und wenn diese bestimmte Arbeit mit einer bestehenden Schwangerschaft nicht zu vertreten ist. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn die Arbeit ein Gesundheitsrisiko für die werdende Mutter oder das ungeborene Kind darstellt.