Service-Angebote
Inhaltsbereich
Elterngeld und Elternzeit 2009
Seit 2007 gibt es das Elterngeld für Eltern in den ersten 14 Monaten nach Geburt eines Kindes. Ein Elternteil kann die Leistung maximal zwölf Monate beziehen. Beteiligt sich auch der andere Partner, besteht Anspruch auf zwei weitere Monate. Ab 2009 gilt eine Mindestbezugszeit von zwei Monaten. Jeder Elternteil, der sich dann um die Kindererziehung kümmert, muss also mindestens zwei Monate aus dem Job aussteigen. Bislang erfüllten berufstätige Mütter diese Bedingung oft schon durch den Mutterschutz, so dass es den Vätern freistand, beispielsweise nur einen Monat in Elternzeit zu gehen. Die Neuregelung bindet die Väter stärker mit ein.
Gleichzeitig können Eltern durch das neue Gesetz flexibler planen: Es erlaubt ihnen, die Bezugsdauer des Elterngeldes einmalig ohne Begründung zu ändern. Bislang war dies nur in Härtefällen wie schwerer Krankheit und Tod möglich. Zudem erhalten auch Großeltern Anspruch auf Elternzeit, wenn ihre Kinder minderjährig oder während der Schulzeit oder Ausbildung ein Kind bekommen haben. Sie können dann bei ihrem Arbeitgeber eine „Großelternzeit“ beantragen. Das Elterngeld zahlt der Staat dabei – soweit die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – weiterhin den Eltern.
Das neue Gesetz stellt außerdem viele junge Männer, die Wehr- und Zivildienst leisten oder geleistet haben, besser. Hatten sie vor dem Dienst ein eigenes Einkommen, wird dieses zur Berechnung des Elterngeldes herangezogen, die Wehr- oder Zivildienstzeiten werden zu ihren Gunsten nicht berücksichtigt.
Spezielle Informationen
- Elternzeit
- Elterngeld
- Elterngeld für Adoptiveltern
- Elterngeld für Alleinerziehende
- Elterngeld für Studierende und Eltern in Ausbildung
- Elterngeld für ausländische Eltern
- Elterngeld für gering verdienende Eltern
- Elterngeld für Geschwisterkinder
- Elterngeld bei Mehrlingsgeburten (Zwillinge, Drillinge usw.)
Weiterführende Informationen und Links
RECHTSGRUNDLAGE
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG), §§ 15 ff.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
ANTRAGSWEG
Arbeitgeber
INFORMATIONEN
Erziehungsgeldstellen, Elterngeldstellen
Gewerbeaufsichtsämter oder Amt für Arbeitsschutz



