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Kindesunterhalt
Jedes Kind hat grundsätzlich Anspruch auf Unterhalt durch seine Eltern. Mütter und Väter können den Unterhalt entweder durch Pflege und Erziehung oder durch Barunterhalt leisten.
Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet seinen Unterhalt in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil zahlt den Barunterhalt.
Kindesunterhalt hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen.
Die Höhe des zu leistenden Barunterhalts hängt vor allem ab:
- vom aktuellen Einkommen des Unterhaltszahlers,
- vom Alter des Kindes und
- von der Zahl der Personen, denen Unterhalt zusteht.
Der Barunterhalt ist monatlich im Voraus zu zahlen. Der gesetzliche Mindestunterhalt beträgt ab 1. Januar 2010:
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 317 Euro
- für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 364 Euro
- für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 426 Euro
Von dem Mindestunterhalt kann der barunterhaltspflichtige Elternteil das hälftige Kindergeld abziehen.
Für Unterhaltsfragen ist innerhalb der Bundesregierung das Bundesministerium der Justiz federführend zuständig.
Spezielle Informationen
Weiterführende Informationen und Links
RECHTSGRUNDLAGE
Bürgerliches Gesetzbuch(BGB) §§ 1601ff.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit FamFG
ANTRAGSWEG
Familiengericht
INFORMATIONEN
Ermittlung des Kindesunterhalts: Düsseldorfer Tabelle
Informationen des Bundesministeriums der Justiz:Thema Unterhalt
Broschüre zum Kindschaftsrecht



