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Kinderzuschlag
Der Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.
Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn
- für diese Kinder Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung bezogen wird,
- die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro für Elternpaare, 600 Euro für Alleinerziehende erreichen,
- das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze (Bemessungsgrenze zuzüglich Gesamtkinderzuschlag) nicht übersteigt und
- der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag und evtl. zustehendem Wohngeld gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf ALG II besteht.
Übersteigt das Erwerbseinkommen der Eltern ihren eigenen Bedarf, vermindert sich der Kinderzuschlag für jede zehn Euro, die Eltern mehr verdienen, um fünf Euro. Erwerbseinkünfte werden in diesem Bereich also nur zu 50 Prozent angerechnet. Eigenes Einkommen der Kinder wie z. B. Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente wird als bedarfsmindernd auf den Kinderzuschlag angerechnet.
Der Kinderzuschlag wird als Familienleistung (geregelt im Bundeskindergeldgesetz) von den Familienkassen ausgezahlt, die bereits wissen, für welche Kinder der Berechtigte Kindergeld erhält.
Spezielle Informationen
Weiterführende Informationen und Links
RECHTSGRUNDLAGE
Bundeskindergeldgesetz(BKGG), §§ 6a, 11
ANTRAGSWEG
Familienkasse bei der Agentur für Arbeit
INFORMATIONEN
Familienkasse bei der Agentur für Arbeit
Familie regional: Familienkassen in Ihrer Nähe (PLZ-Suche)
Merkblatt Kinderzuschlag der Agentur für Arbeit
Antragsformulare für den Kinderzuschlag (PDF)
Kinderzuschlagrechner



