Sowohl in der gesetzlichen Kranken- als auch in der sozialen Pflegeversicherung besteht die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung.
Beitragsfrei familienversichert können sein:
Kinder, Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder und Adoptionskinder können zunächst nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfrei familienversichert sein. Die Familienversicherung kann aber unter bestimmten Voraussetzungen über das 18. Lebensjahr hinaus weiter geführt werden.
Voraussetzungen einer Familienversicherung:
Familienangehörige die
können in der Familienversicherung mitversichert werden.
Die Familienversicherung des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners ist ausgeschlossen,
Die Familienversicherung der Kinder ist ausgeschlossen, wenn:
Sind die Eltern bei verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen versichert, so können sie wählen, bei welchem Elternteil das Kind mitversichert sein soll.
RECHTSGRUNDLAGEN
Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung
(SGB V), § 10
Sozialgesetzbuch, Elftes Buch - Gesetzliche Pflegeversicherung
(SGB XI), § 25
INFORMATIONEN
Bundesministerium für Gesundheit:
Gesetzliche Kranken-
versicherung
Broschüre Pflegeversicherung
Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Hotline Krankenversicherung 01805 - 99 66 02,
Hotline Pflegeversicherung 01805 - 99 66 03, Mo-Do, 8.00 bis 20.00 Uhr; 0,12€/Min. aus dem deutschen Festnetz