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Elternzeit während der beruflichen Ausbildung
Die in einer Berufsausbildung Beschäftigten werden im Hinblick auf die Elternzeit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt.
Außerdem wird die Elternzeit nicht auf die Berufsbildungszeiten angerechnet, d.h. die Berufsausbildungszeit wird für die Dauer der Elternzeit unterbrochen und verlängert sich um die in Anspruch genommene Elternzeit.
Wurde einem Auszubildenden für die Berufsausbildungszeit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) gewährt, besteht für den Auszubildenden während der Elternzeit kein Anspruch auf BAB.
Weiterführende Informationen und Links
RECHTSGRUNDLAGEN
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz(BEEG),
§ 20
Sozialgesetzbuch, Drittes Buch- Arbeitsförderung (SGB III), § 73
INFORMATIONEN
Elternzeitrechner
Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: "Elterngeld und Elternzeit"



