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Elternzeit bei Adoptivkindern
Adoptiveltern können innerhalb der Rahmenfrist bis zum achten Lebensjahr des Kindes, das in Vollzeit- oder Adoptionspflege aufgenommen wurde, insgesamt bis zu drei Jahre Elternzeit ab der Aufnahme des Kindes nehmen.
Es gilt die Möglichkeit, einen Anteil von bis zu zwölf Monaten der Elternzeit zeitlich, bis zum Ende des achten Lebensjahres des Kindes, zu übertragen, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt.
Weiterführende Informationen und Links
RECHTSGRUNDLAGE
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz(BEEG), §§ 15ff.
Antragsweg
Arbeitgeber
INFORMATIONEN
Gewerbeaufsichtsämter oder Amt für Arbeitsschutz,
Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: "Elterngeld und Elternzeit"



