Service-Angebote
Inhaltsbereich
Elterngeld
Für Geburten ab 1. Januar 2007 tritt das Elterngeld an die Stelle des bisherigen Erziehungsgeldes. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2007 geboren wurden, kann wie bisher Erziehungsgeld bezogen werden.
Das Elterngeld ersetzt 67 Prozent des nach der Geburt des Kindes wegfallenden monatlichen Erwerbseinkommens bis maximal 1.800 Euro. Anspruchsberechtigte nicht erwerbstätige Elternteile erhalten mindestens 300 Euro. Für Geringverdiener, Mehrkindfamilien und Familien mit Mehrlingen wird das Elterngeld erhöht.
Maßgebend für die Höhe ist das Nettoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes. Bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate werden Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, grundsätzlich nicht mitgezählt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurück liegende Monate zugrunde gelegt.
Das Mutterschaftsgeld einschließlich des Arbeitgeberzuschusses werden auf das Elterngeld voll angerechnet.
Elterngeld gibt es für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, Beamtinnen bzw. Beamte, Selbstständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende. Neben den leiblichen Eltern können Adoptiveltern, in Ausnahmefällen auch Verwandte bis dritten Grades (wie Urgroßeltern, Großeltern, Tanten und Onkel sowie Geschwister) Elterngeld erhalten.
Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die
- ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
- nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
- mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
- einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beantragen. Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge haben die Eltern, wenn beide vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch machen möchten. (Partnermonate). Anspruch auf die Partnermonate besteht, wenn sich bei den Eltern in den Bezugsmonaten das Erwerbseinkommen mindert (etwa durch Arbeitszeitreduzierung während der Elternzeit oder im Mutterschutz). Dann ist auch Teilzeitarbeit während der Partnermonate zulässig, wenn die Arbeitzeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Bezugsmonats nicht überschreitet.
Neben einkommensabhängigen Sozialleistungen wie dem Arbeitslosengeld II, der Sozialhilfe, dem Wohngeld oder dem Kinderzuschlag erhalten Berechtigte zusätzlich 300 Euro Elterngeld. Entgeltersatzleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Rentenzahlungen, die während des Elterngeldbezugs für das Einkommen vor der Geburt gezahlt werden, mindern den Elterngeldanspruch, soweit es den Mindestbetrag von 300 Euro überschreitet. Für die Feststellung von Unterhaltsansprüchen wird das Elterngeld auf beiden Seiten nur berücksichtigt, soweit es den Betrag von 300 Euro monatlich übersteigt.
Das Elterngeld muss schriftlich beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.
Spezielle Informationen
- Elterngeld und Elternzeit 2009
- Elterngeld bei Mehrlingsgeburten (Zwillinge, Drillinge usw.)
- Elterngeld für Geschwisterkinder
- Elterngeld für Alleinerziehende
- Elterngeld für gering verdienende Eltern
- Elterngeld bei Teilzeitarbeit nach der Geburt
- Elterngeld für Studierende und Eltern in Ausbildung
- Elterngeld für Adoptiveltern
- Elterngeld für ausländische Eltern
Weiterführende Informationen und Links
RECHTSGRUNDLAGE
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
ANTRAGSWEG
Familie regional: Elterngeldstellen in Ihrer Nähe (PLZ-Suche)
Elterngeldstellen
INFORMATIONEN
Elterngeld
Modellrechnungen
Fragen und Antworten zum Elterngeld
Broschüre "Elterngeld und Elternzeit"
Infografik Elterngeld(pdf-Dokument)



