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Elternzeitanspruch für Stiefeltern
Der Stiefelternteil kann die Elternzeit in Anspruch nehmen,
- wenn er mit dem Kind in einem Haushalt zusammen lebt,
- er mit dem leiblichen Elternteil verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und
- er dieses Kind selbst betreut oder erzieht.
Weiterführende Informationen und Links
RECHTSGRUNDLAGE
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz(BEEG),
§ 15
INFORMATIONEN
Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: "Elterngeld und Elternzeit".



