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Leistungen für Schwangere mit geringen Einkommen

Neben Schwangeren, die Sozialhilfe oder ALG II beziehen, kann auch schwangeren Frauen mit geringfügigem Einkommen einmalige Leistungen für notwendige Erstausstattungen gewährt werden:

  • für sich und das Kind bzw. die Kinder
    und
  • für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten.

Das bedeutet, dass diese gesondert zu erbringenden Leistungen auch Bedürftige, die sonst keinen Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Arbeitslosengeld II haben, erhalten können. Sie werden in pauschalierter Form, d.h. in Form eines festgelegten Geldbetrages, zur Verfügung gestellt. Wichtig ist, dass die Leistungen vorher beantragt werden.