Fragen und Antworten

Inhalt

Kategorie wählen Kategorie wählen Thema wählen Frage wählen
Gewählte Kategorie
Gewähltes Thema
Ihre Antwort

Hier greifen verschiedene Zuständigkeiten:

Die Unterhaltungssoftware-Selbstkontrolle (USK) ist für die Alterskennzeichnung der Computerspiele zuständig.

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) hingegen ist für die Indizierung zuständig. Eine Indizierung erfolgt u.a. bei zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizenden Medien, in denen Gewalthandlungen wie Mord- oder Metzelszenen als Selbstzweck detailliert dargestellt werden.

Die USK vergibt seit dem 1.4.2003 verbindliche Alterskennzeichnungen. Alle Spiele, die seitdem von der USK gekennzeichnet wurden, können von der BPjM nicht mehr indiziert werden. Das gilt auch für Spiele mit der Kennzeichnung "Keine Jugendfreigabe". Dieses Kennzeichen wird vergeben, wenn mit einer möglichen Beeinträchtigung der Entwicklung oder Erziehung auch von Jugendlichen gerechnet werden muss. Wenn die USK ein Spiel nicht für jugendbeeinträchtigend sondern für jugendgefährdend hält, muss sie dessen Kennzeichnung ablehnen. Die von der BPjM nach dem 1.4.2003 indizierten Computerspiele wurden also entweder der USK nicht zur Kennzeichnung vorgelegt oder die Kennzeichnung wurde von der USK abgelehnt.

Eine Indizierung ist grundsätzlich nur möglich, wenn das jeweilige Medium bereits auf dem Markt ist. Sie hat kein generelles Verbot zur Folge, sondern lediglich rechtliche Präsentations- und Vertriebsbeschränkungen sowie das Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche und ein Werbeverbot. Ziel einer Indizierung ist der Schutz von Kindern und Jugendlichen. Erwachsene können sich beispielsweise in einer Erwachsenen-Videothek ein indiziertes Medium nach wie vor ausleihen oder erwerben. Eine Indizierung stellt daher nicht eine im Sinne des Grundgesetzes verbotene Zensur dar.

Weitere Informationen und Links:

Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)

Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)