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Für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer gelten die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als Beschäftigungszeiten, d.h. auch während der Mutterschutzfristen und genereller sowie individueller Beschäftigungsverbote werden Urlaubsansprüche erworben.

Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhalten, so kann sie ihn nach Ablauf der Mutterschutzfrist im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr beanspruchen (§ 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG)). Sofern sich die Elternzeit nicht unmittelbar an die Mutterschutzfrist anschließt, kann in dieser Zeit Erholungsurlaub gewährt werden.

Weitere Informationen und Links:

Mutterschutzgesetz