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Die Unterhaltsvorschussleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gehört zu den Mitteln, die den Lebensunterhalt des Kindes decken sollen. Diese Leistung schließt den Anspruch des Kindes auf Sozialhilfe beziehungsweise Sozialgeld nicht aus. Sie wird aber als vorrangige Sozialleistung auf diese Leistungen angerechnet.
Soweit der notwendige Lebensunterhalt durch den Unterhaltsvorschuss nicht vollständig abgedeckt ist, kommen die vorstehend genannten Leistungen ergänzend in Betracht. Dabei wird jedoch im Gegensatz zum Unterhaltsvorschuss das Vermögen und Einkommen des betreuenden Elternteils angerechnet.
Weitere Informationen und Links:
Unterhaltsvorschussgesetz
Unterhaltsvorschussstellen
