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Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) stellen eine besondere Sozialleistung für den alleinerziehenden Elternteil dar. Der Gesetzgeber hat sie vorgesehen, weil alleinerziehende Elternteile ihre Kinder in der Regel unter erschwerten Bedingungen erziehen und bei Ausfall von Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils auch im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für den von dem anderen Elternteil geschuldeten Unterhalt aufkommen müssen.
Diese zusätzliche Belastung soll durch eine öffentliche Unterhaltsleistung aufgehoben oder wenigstens gemildert werden. Durch die Beschränkung des Gesetzes (Zahlung für maximal 72 Monate und längstens bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes) hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Leistung nicht als staatliche Unterhaltsausfallgarantie für Kinder bis zu deren wirtschaftlicher Selbstständigkeit ausgelegt ist, sondern in besonders schwierigen Lebens- und Erziehungssituationen helfen soll. An der vorrangigen Unterhaltsverpflichtung der Eltern, auch der Alleinerziehenden, ändert das UVG nichts.
Weitere Informationen und Links:
Unterhaltsvorschussgesetz
Unterhaltsvorschussstellen
