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Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können unabhängig davon, ob sie durch den Besuch des Kindes in einer Kindertagesstätte, bei einer Tagesmutter oder durch die Betreuung durch eine Tagesmutter im elterlichen Haushalt entstehen, steuerlich berücksichtigt werden. Dabei gilt: Eltern können zwei Drittel der Kosten für die Betreuung ihrer Kinder von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr geltend machen und das bis zu einer Höhe von 4000 Euro pro Jahr und Kind. Für Eltern von Kindern mit Behinderung gilt dies ohne Altersbeschränkung, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, bei Behinderungen, die vor dem 1. Januar 2007 eingetreten sind, geht die Obergrenze bis zum 27. Lebensjahr.

Erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können diese steuerlichen Vorteile wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben ausschöpfen. Ist die Alleinerziehende, einer oder beide Partner krank, behindert oder in Ausbildung, so fallen die Betreuungskosten unter Sonderausgaben und werden ebenso berücksichtigt.

In allen anderen Fällen, etwa wenn nur ein Partner erwerbstätig ist, gilt die Begünstigung nur für Kinder zwischen drei und fünf Jahren (3. bis 6.Geburtstag). Betreuungskosten für jüngere oder ältere Kinder können sich dann als so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen mindernd auswirken, wenn das Kind im eigenen Haushalt betreut wird, es sich dabei jedoch nicht um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handelt (also 400 Euro pro Monat). Hier werden 20 Prozent der Kinderbetreuungskosten - höchstens aber 4000 Euro - als Abzug von der Steuerschuld berücksichtigt. Auch müssen die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes erfüllt sein. Für die steuerliche Berücksichtigung bedarf es des Nachweises durch Rechnung und Kontozahlungsbeleg.

Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse gilt: Handelt es sich bei der Kinderbetreuung um eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt, so können 20 Prozent der Kosten, höchstens 510 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden.