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Steuerliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können unabhängig davon, ob sie durch den Besuch des Kindes in einer Kindertagesstätte, bei einer Tagesmutter oder durch die Betreuung durch eine Tagesmutter im elterlichen Haushalt entstehen, steuerlich berücksichtigt werden.

Dabei gilt: Eltern können zwei Drittel der Kosten für die Betreuung ihrer Kinder,die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, geltend machen und das bis zu einer Höhe von 4000 Euro pro Jahr und Kind. Für Eltern von Kindern mit Behinderung gilt dies ohne Altersbeschränkung, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist, bei Behinderungen, die vor dem 1. Januar 2007 eingetreten sind, geht die Obergrenze bis zum 27. Lebensjahr.

Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben

Nach dem Gesetz zur Steuervereinfachung 2011 können nun alle Eltern Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben absetzen. Bisherige Voraussetzungen wie Erwerbstätigkeit sowie Krankheit, Behinderung oder Ausbildung eines Elternteils entfallen ab dem 1. Januar 2012. Für die steuerliche Berücksichtigung bedarf es des Nachweises durch Rechnung und Kontozahlungsbeleg.