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Arbeitslosengeld

Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeiten erfüllen. Arbeitslos ist, wer nicht oder nur in einem Umfang von weniger als 15 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig ist. Zudem muss eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden umfassende Beschäftigung gesucht werden.

Weitere Voraussetzungen sind, dass die Arbeitslosen sich selbst um Arbeit bemühen und sich den Vermittlungsbemühungen der Agenturen für Arbeit zur Verfügung stellen.

Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate aufgrund einer Beschäftigung oder aus sonstigen Gründen (z. B. Bezug von Krankengeld, Erziehung eines Kindes unter drei Jahren, wenn unmittelbar vor der Erziehung ein Versicherungspflichtverhältnis bestand oder Entgeltersatzleistungen bezogen wurden) gegenüber der Agentur für Arbeit versicherungspflichtig war.

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich im Regelfall nach dem durchschnittlichen Wochenverdienst aus den letzten 52 Wochen der versicherungspflichtigen Beschäftigung.

Arbeitslose, die mindestens ein Kind haben, erhalten 67 Prozent vom pauschalierten Nettoentgelt als Arbeitslosengeld, alle übrigen Arbeitslosen erhalten 60 Prozent. Während des Bezugs von Arbeitslosengeld werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenkasse für die Arbeitslosen von der Agentur für Arbeit entrichtet.

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld hängt von der Dauer der Versicherungspflichtzeiten in den letzten drei Jahren ab. Sie liegt zurzeit zwischen 6 und 12 Monaten. Für ältere Arbeitslose kann der Anspruch gestaffelt nach Alter und den Vorversicherungszeiten auch länger bestehen: ab dem 50. Lebensjahr bis zu 15 Monate, ab dem 55. Lebensjahr bis zu 18 Monate und ab dem 58. Lebensjahr bis zu 24 Monate.

Teilarbeitslosengeld erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die eine von mehreren nebeneinander ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen verlieren. Als Kurzarbeitergeld erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67 Prozent, ohne Kind 60 Prozent des durch die Kurzarbeit ausgefallenen pauschalierten Nettolohns. Weitere Hilfen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind zum Beispiel:

  • Förderung der beruflichen Bildung (Ausbildung, Weiterbildung)
  • Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen
  • Unterstützende Leistungen der Beratung und Vermittlung (Bewerbungs- und Reisekosten)
  • Mobilitätshilfen (Übergangs-, Ausrüstungs- und Fahrtkostenbeihilfe, Trennungs- und Umzugskostenbeihilfe)
  • Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (Gründungszuschuss)
  • Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

Für die Einstellung arbeitsloser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können außerdem Leistungen an Arbeitgeber gewährt werden.