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Unterhaltsvorschuss für Ausländerinnen und Ausländer

Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes und Staatsangehörige der Schweiz , die in Deutschland erwerbstätig sind oder, falls sie nicht erwerbstätig sind, in Deutschland wohnen, gelten für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für ihr Kind die gleichen Voraussetzungen wie für deutsche Bürgerinnen und Bürger. (Zu den Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes gehören Island, Norwegen und Liechtenstein.)

Andere ausländische Kinder können einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der jeweiligen Art ihres Aufenthaltstitels oder des Aufenthaltstitels des betreuenden Elternteils sowie gegebenenfalls des Zugangs des betreuenden Elternteils zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist.

Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen (eine vor dem 1.1.2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung sowie die unbefristete Aufenthaltserlaubnis gelten weiter als Niederlassungserlaubnis).

Wer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann diese Anspruchsvoraussetzungen nur dann erfüllen, wenn er oder sie auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt ist oder hier schon erlaubt gearbeitet hat.

Wer eine Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen besitzt, kann Unterhaltsvorschuss für das Kind erst nach einem rechtmäßigen, gestatteten oder geduldeten Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren erhalten. Hinzukommen muss eine berechtigte Erwerbstätigkeit oder der Bezug von laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch- Drittes Buch (-Arbeitsförderung) oder die Inanspruchnahme von Elternzeit.

Kein Unterhaltsvorschuss erhalten Ausländerinnen und Ausländer, die

  • eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung,
  • eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung
    oder
  • eine Aufenthaltserlaubnis in Verbindung mit einer Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum (die Bundesagentur für Arbeit kann auf Grund der Beschäftigungsverordnung die Beschäftigung nur für eine begrenzte Zeit erlauben)

besitzen.
Bei diesen Personen wird von einem nur vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen. Das Gleiche gilt bei Personen, die als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Auch eine erlaubte Erwerbstätigkeit führt in diesen Fällen nicht zu einem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss des Kindes.