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Wohnen: Drohende Wohnungslosigkeit

Über die Sozialhilfe, aber auch über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II gibt es die Möglichkeit, Mietrückstände zu übernehmen. Ziel ist es, die Unterkunft zu sichern und damit die Wohnungslosigkeit zu vermeiden. Auch wenn der Vermieter schon eine Räumungsklage bei Gericht eingereicht hat, ist es für eine Hilfe noch nicht zu spät. Die Gerichte sind verpflichtet, die örtlich zuständigen Sozialämter über den drohenden Wohnungsverlust zu informieren. Eventuell notwendige Schritte, um das Mietverhältnis zu erhalten, können dann noch unternommen werden. Auch Wohnungsbeschaffungskosten und Mietkautionen können übernommen werden. Auch die Übernahme von rückständigen Kosten für Gas, Wasser und Strom ist möglich, sofern ohne diese Übernahme das Sperren der Versorgung droht.

Die Zahlungen können als Beihilfe oder als Darlehen geleistet werden, abhängig von der Besonderheit des Einzelfalles. Sie können im Einzelfall direkt an den Vermieter oder Versorger geleistet werden.