Unterhalt bei Geschiedenen
Das Recht des Ehegattenunterhalts nach einer Ehescheidung geht vom Grundsatz der Eigenverantwortung jedes Ehepartners aus. Das bedeutet: Nach der Ehescheidung sind die Ehepartner in der Regel gehalten, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Ein Unterhaltsanspruch ist nur für bestimmte Fallgruppen (Unterhaltstatbestände, z.B. wegen der Betreuung gemeinschaftlicher Kinder, Alters, Krankheit oder Arbeitslosigkeit) vorgesehen.
Ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht nach neuem Recht mindestens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Nach Ablauf dieser „3-Jahres-Frist“ kann sich der Anspruch auf Betreuungsunterhalt verlängern. Dies hängt insbesondere von den Belangen des Kindes und den Möglichkeiten der Kinderbetreuung ab. Aber auch sog. eltern- und ehebezogene Gründe – wie etwa der Aspekt der Doppelbelastung durch Kind und Beruf oder die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung in der Ehe sowie die gemeinsame Ausgestaltung der Kinderbetreuung - können zu einem längeren Unterhaltsanspruch führen.
Nach In-Kraft-Treten der Unterhaltsrechtsreform zum 1. Januar 2008 bestehen mehr Möglichkeiten, den nachehelichen Unterhalt zeitlich oder der Höhe nach zu begrenzen. Insbesondere Ehegatten, die lange verheiratet waren und durch die eheliche Rollenverteilung nachhaltige Nachteile im Erwerbsleben haben, können aber in der Regel länger Unterhalt beanspruchen. Inwieweit der wirtschaftlich schwächere, bedürftige Ehegatte aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf die nacheheliche Solidarität des wirtschaftlich stärkeren, leistungsfähigen Ehegatten vertrauen darf, hängt somit stets vom Einzelfall ab.
Der nacheheliche Unterhalt umfasst, wie der Unterhalt bei Getrenntlebenden, nur den Lebensbedarf des Ehegatten, nicht aber den gemeinsamer Kinder. Diese haben einen eigenen Anspruch.
Mit der Einführung des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) gelten seit September 2009 erweiterte Auskunftspflichten über Einkommens- und Vermögensverhältnisse. So soll es in Unterhaltsfragen schneller zu einer Klärung und Festlegung kommen.
