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Sorgerecht: Elterliche Sorge
Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Es besteht ein gemeinsames Sorgerecht,
- wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes mit einander verheiratet sind;
- wenn die Eltern nach der Geburt einander heiraten;
- wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen).
- wenn das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil daran gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht (gemäß vorläufiger Anordnung für die Übergangszeit laut BVerfG-Beschluss vom 21. Juli 2010 möglich)
Solche Sorgeerklärungen müssen öffentliche beurkundet werden, was z.B. beim Jugendamt oder beim Notar erfolgen kann.
Geben die Eltern keine Sorgeerklärungen ab und sind sie nicht mit einander verheiratet, so hatte die Mutter die elterliche Sorge bisher allein. Das Bundesjustizministerium arbeitet aber derzeit an einer gesetzlichen Neukonzeption des Sorgerechts von nicht miteinander verheirateten Eltern. Haben sich nicht verheiratete Eltern getrennt, so gelten für sie die gleichen Bestimmungen wie bei geschiedenen Eltern.
Viele Eltern sind in der Lage, ihre Konflikte, die sie als Paar austragen, von ihrer Elternschaft zu trennen. Wenn die Eltern zur Kooperation bereit und fähig sind, ist die gemeinsame Sorge der geeignete Rahmen, ihre gemeinsamen Verantwortung für das Kind auch über Trennung und Scheidung hinaus auszuüben.
Dem Kindeswohl dient die gemeinsame elterliche Sorge, wenn sie funktioniert, am besten. Erzwungene Gemeinsamkeit kann dem Kind jedoch mehr schaden als nützen. Deshalb sollten Eltern ihre Entscheidung für oder gegen eine gemeinsame elterliche Sorge genau abwägen. In einigen Fällen ist daher zum Wohle des Kindes das Übertragen der elterlichen Sorge auf ein Elternteil allein sinnvoll.
Die Eltern stehen bei der Suche nach der für ihr Kind am besten geeigneten Regelung der Sorge nicht allein. Sie haben Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt, das sie beim Entwickeln eines einvernehmlichen Konzepts für das Wahrnehmen der elterlichen Sorge unterstützt. Diese Beratung bieten auch freie Träger der Jugendhilfe, etwa kirchliche oder gemeinnützige Einrichtungen, an.
