Steuerliche Freibeträge für Kinder von nicht verheirateten Eltern
Die Regelungen ab 1. Januar 2010
Die Freibeträge für Kinder dienen der verfassungsrechtlich gebotenen Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes im Alter von 0 bis grundsätzlich 25 Jahren.
Im Laufe eines Kalenderjahres erhalten Eltern grundsätzlich Kindergeld. Die Freibeträge für Kinder und das Kindergeld werden nicht nebeneinander berücksichtigt bzw. gezahlt. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommenssteuerveranlagung, ob die Anrechnung der Freibeträge für Kinder für die Eltern günstiger sind.
Die Freibeträge für Kinder basieren auf
- dem sächlichen Existenzminimum für Kinder und
- dem zu berücksichtigenden Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.
Das sächliche Existenzminimum umfasst die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, wie Nahrung, Wohnen und Kleidungsbedarf eines Kindes. In Deutschland beträgt der volle Freibetrag zur Sicherung des sächlichen Existenzminimums für ein Kind 4.368 Euro im Jahr (je Elternteil 2.184 Euro). Kommt ein unterhaltspflichtiger Elternteil, der kein Kindergeld erhält, seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung für das Kind im Wesentlichen nach, kann er den hälftigen Kinderfreibetrag bei der steuerlichen Veranlagung in Anspruch nehmen, wenn es günstiger ist, als das halbe Kindergeld.
Kommt er jedoch dieser Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nicht nach (d.h. zu weniger als 75 Prozent), kann der betreuende Elternteil beantragen, dass die Hälfte des Kinderfreibetrags (1.932 Euro) des nicht betreuenden Elternteils auf ihn übertragen wird.
Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf beträgt jährlich 2.640 Euro (je Elternteil 1.320 Euro).
Für minderjährige Kinder wird der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf unabhängig von der Unterhaltspflicht erst einmal beiden Elternteilen (je 1.320 Euro) gewährt. Jedoch kann das Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, eine Übertragung des Freibetrages auf sich beantragen. Bei der Berechnung der Einkommenssteuer werden beide Freibeträge zusammen gezogen. Für nicht verheiratete Eltern ergibt sich je Elternteil somit ein Einkommensteuerabzugsbetrag von 3.504 Euro im Kalenderjahr. Die Freibeträge für Kinder werden bei allen Eltern beim Solidaritätszuschlag und bei der Kirchensteuer berücksichtigt.
Altersgrenzen
Generell werden Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt.
- Kinder, die noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen oder in Deutschland als Arbeit suchend gemeldet sind, werden ebenfalls berücksichtigt.
- Kinder über 18 Jahre, die aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, werden berücksichtigt, wenn sie:
- für einen Beruf ausgebildet werden (Ausbildung, Studium
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einer Ausbildung und dem Beginn des Grundwehr- oder Zivildienstes befinden
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können
- ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leisten
- sich nach § 14b Zivildienstgesetz als Entwicklungshelfer oder Dienstleistender im Ausland befinden.
Einkommensgrenze
Ist das Kind älter als 18 Jahre, dürfen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 7.680 Euro im Jahr nicht überschreiten, um einen Anspruch auf die Steuerfreistellung bzw. Kindergeld zu haben.
