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Unterhalt und Steuern

Wer Unterhalt leistet, kann diese Zahlungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich wirksam werden lassen. Unterhaltszahlungen können als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 7.680 Euro im Kalenderjahr. Sollte die unterhaltene Person eigene Einkünfte oder Bezüge haben, so vermindert sich der Höchstbetrag entsprechend. Dies gilt jedoch nur, soweit die Einkünfte oder Bezüge 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen.

Dagegen mindern staatliche Zuschüsse (z.B. Leistungen nach dem BAföG, die nicht zurückgezahlt werden müssen, oder Berufsausbildungsbeihilfe) den Höchstbetrag ohne Anrechnung von 624 Euro.

Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ist,

  • dass die unterstützte Person gesetzlich unterhaltsberechtigt ist,
    und
  • dass niemand für die unterstützte Person Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder erhält (z.B. weil die Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld bzw. die steuerlichen Freibeträge für Kinder nicht oder nicht mehr bestehen, wie bei Überschreiten der entsprechenden Altersgrenze des Kindes)
    und
  • dass die unterstützte Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt.