Mutterschaftsleistungen: Schwangerenvorsorge und Nachsorge
In der Schwangerschaft sind Vorsorgeuntersuchungen für die schwangere Frau von zentraler Bedeutung. Nur Ärztinnen, Ärzte oder Hebammen können Abweichungen vom normalen Schwangerschaftsverlauf erkennen. Über den Umfang der Vorsorguntersuchungen (z.B. welche Blut- bzw. Ultraschalluntersuchungen wichtig sind) informiert die Ärztin oder der Arzt bzw. die Hebamme.
Der Arbeitgeber muss die Frau für diese Untersuchungen von der Arbeit freistellen, ohne dass ein Verdienstausfall entsteht oder die Zeit nachgearbeitet werden muss. Voraussetzung ist allerdings, dass die Untersuchungen nur während der Arbeitszeit durchgeführt werden können.
Der gesamte Schwangerschaftsverlauf, dazu gehören auch die Ergebnisse von Ultraschalluntersuchungen und andere Kontrollbefunde, wird in einem Mutterpass dokumentiert. Dieser wird der Frau zu Beginn der Schwangerschaft ausgestellt und enthält auch wichtige persönliche Angaben.
Alle werdenden Mütter, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert oder mitversichert sind, haben Anspruch auf:
- ärztliche Betreuung
Sie umfasst Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft, regelmäßige Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen, Beratung, Betreuung während der Entbindung und die Nachsorge.
- Hebammenhilfe
Sie umfasst Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft, regelmäßige Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchungen, umfassende Beratung, Betreuung vor und während der Entbindung, Nachsorge der Mutter und des Neugeborenen bis acht Wochen nach der Geburt.
- Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
- stationäre Entbindung
- häusliche Pflege und Haushaltshilfe
Die gesetzlich vorgesehene Praxisgebühr muss für die Schwangerenvorsorge nicht entrichtet werden. Grundsätzlich sind benötigte Hilfsmittel, Arznei-, Verband- und Heilmittel, die in Verbindung mit der Schwangerschaft stehen, von der Zuzahlung befreit.
Zusätzliche Untersuchungen zum Schutz von Mutter und Kind führt die Ärztin bzw. der Arzt auf Wunsch der Schwangeren durch (z.B. den so genannten CMV- Status; bei Ansteckung der Schwangeren mit diesem Virus kann es zu Schädigungen des Ungeborenen kommen). Teilweise werden diese Untersuchungen jedoch noch nicht von der Krankenkasse bezahlt.
Bedürftige, nicht erwerbsfähige werdende Mütter, die weder privat noch in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert oder mitversichert sind, erhalten die Mutterschaftsleistungen über die Sozialhilfe.
Externe Links zum Thema
- Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
- Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch - Sozialhilfe
- Mutterschutzgesetz
- Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers
- Reichsversicherungsordnung (RVO)
- Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Familienplanung
- Bund deutscher Hebammen e.V.
- Webseite des Deutschen Grünen Kreuzes e.V.
- Infotelefone des Bundesministeriums für Gesundheit
