Mutterschutz: Ein besonderer Kündigungsschutz für Mütter
Arbeitnehmerinnen haben Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt. Voraussetzung für diesen Kündigungsschutz ist, dass dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war. Sie kann ihm aber auch noch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden.
Besondere Vorschriften während Schwangerschaft und Stillzeit
Generell kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur in besonderen Fällen kündigen. Die Gründe dürfen nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes in Verbindung stehen. Der Arbeitgeber müsste dann zuerst bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Zulässigkeitserklärung für die Kündigung einholen.
Während der Schwangerschaft und der Stillzeit gelten besondere Mutterschutzvorschriften am Arbeitsplatz. Diese Schutzvorschriften können auch Beschäftigungsverbote umfassen. Dazu zählen:
- Mutterschutzfrist vor der Entbindung: In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin darf die werdende Mutter nicht beschäftigt werden. Wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt, kann sie aber weiter arbeiten. Diese Erklärung kann sie jederzeit widerrufen.
- Mutterschutzfrist nach der Entbindung (absolutes Beschäftigungsverbot): Im Normalfall acht Wochen, bei Frühgeburten im medizinischen Sinn oder bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen dürfen die Mütter nicht beschäftigt werden – auch dann nicht, wenn sie dazu bereit wären. Bei einer Frühgeburt sowie bei einer Entbindung vor dem errechneten Termin verlängert sich die Schutzfrist um die Anzahl der Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten.
- Beschäftigungsverbote außerhalb der Mutterschutzfristen: Individuelle Beschäftigungsverbote gelten, wenn nach ärztlichem Zeugnis eine Fortführung der Beschäftigung Leben oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind gefährdet. Generelle Beschäftigungsverbote gelten für werdende und stillende Mütter, wenn Gesundheitsrisiken durch bestimmte Arbeiten und Gefahrstoffe bestehen sowie für Akkord-, Fließband-, Nacht-, Sonntags- und Mehrarbeit.
Kein Verdienstausfall durch Untersuchungen und Stillzeit
Der Arbeitgeber muss die werdende Mutter für die Zeit der in Anspruch genommenen Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freistellen, sofern die Untersuchungen nur während der Arbeitszeit möglich sind. Die Zeit muss in diesen Fällen nicht nachgearbeitet werden. Zudem darf der werdenden Mutter dadurch kein Verdienstausfall entstehen.
Ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeit besteht außerdem für die zum Stillen erforderliche Zeit. Auch diese Zeit muss weder vor- noch nachgearbeitet werden. Es darf zudem kein Verdienstausfall durch die Stillzeit entstehen.
Frage nach Schwangerschaft im Einstellungsgespräch
Bei Einstellungsgesprächen muss auf die Frage, ob eine Schwangerschaft bei der Bewerberin besteht, grundsätzlich nicht wahrheitsgemäß geantwortet werden. Schließlich verstößt diese Frage gegen das Diskriminierungsverbot.
- Mutterschaft - Schutz und Hilfe für Mutter und Kind
- Mutterschutzfrist und Mutterschaftsleistungen bei Mehrlingsgeburten
- Mutterschutz: Mutterschutzleistungen
- Mutterschaftsleistungen: Schwangerenvorsorge und Nachsorge
- Mutterschaft: Mutterschaftsgeld für erwerbstätige Studentinnen
- Mutterschaft: Mütter- oder Väterkuren für Alleinerziehende
Externe Links zum Thema
- Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
- Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch - Sozialhilfe
- Mutterschutzgesetz
- Reichsversicherungsordnung (RVO)
- Richtlinien über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung: Familienplanung
- Webseite des Deutschen Grünen Kreuzes e.V.
- Infotelefone des Bundesministeriums für Gesundheit
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
- Aufsichtsbehörden für Mutterschutz und Kündigungsschutz der Bundesländer
- Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
- Mutterschaftsgeld Antrag
