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Arbeitslosengeld II (ALG II) in der Schwangerschaft
Schwangere Frauen mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche (bis einschließlich des Entbindungstages) einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II (ALG II) zuerkannt.
Zusätzlich können auf Antrag notwendige Erstausstattungen für Bekleidung und Wohnung sowie Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt gewährt werden. Diese einmaligen Leistungen erhalten auch Bedürftige, die sonst keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld II haben. Sie werden in pauschalierter Form, d. h. in Form eines festgelegten Geldbetrages, zur Verfügung gestellt. Wichtig ist, dass die Leistungen vor der Anschaffung beantragt werden.
Schwangere Auszubildende, deren Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach den Regelungen zur Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) dem Grunde nach förderungswürdig ist, haben in der Regel keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II. (Eine Ausnahme gilt für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Absatz 1 Satz 1 des SGB III- Arbeitsförderung richtet.) Soweit Hilfebedürftigkeit vorliegt haben sie aber Anspruch auf den Zuschlag auf Grund des schwangerschaftsbedingten Mehrbedarfs und auf die einmaligen Leistungen.
In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen gewährt werden.