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Berufsausbildungsbeihilfe
Auszubildende ("Azubis"), die während der Ausbildung nicht bei ihren Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist, sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB):
Die Höhe der BAB richtet sich während einer Ausbildung nach der Art der Unterbringung, der Höhe der Ausbildungsvergütung des Auszubildenden und dem Jahreseinkommen der Eltern und des Ehegatten bzw. Lebenspartners. Dabei wird ein pauschalierter Bedarf für den Lebensunterhalt des Auszubildenden und für seinen sonstigen Ausbildungsaufwand, z. B. für notwendige Fahrkosten und Kosten für Arbeitskleidung, berücksichtigt. BAB wird neben einer betrieblichen Ausbildung auch für eine Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung geleistet.
Auszubildende, die BAB beziehen und im eigenen Haushalt wohnen, bei denen die BAB aber die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ausreichend berücksichtigt, können seit dem 1. Januar 2007 einen Zuschuss nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch- Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) erhalten. Dieser Zuschuss setzt voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen, und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht gedeckt sind. Allerdings werden unangemessen hohe Kosten - auch nicht für eine Übergangszeit - nicht berücksichtigt.
Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen werden Lehrgangskosten, notwendige Fahrkosten, Kosten für Lernmittel und Arbeitskleidung unabhängig vom Einkommen teilweise pauschaliert übernommen.
Für behinderte Auszubildende gelten die besonderen Regelungen zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.