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Wohngeld

Das Wohngeld hilft Haushalten mit geringem Einkommen, die Wohnkosten zu tragen. Mieter erhalten das Wohngeld als Mietzuschuss. Selbst nutzende Eigentümer von Wohnraum erhalten Wohngeld als Lastenzuschuss.

Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, hängt ab vom Gesamteinkommen des Haushalts, der Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und der Höhe der zuschussfähigen Miete oder Belastung (bei Eigentum).

Empfänger von Transferleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt), bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, sind vom Wohngeld ausgeschlossen.
Der Ausschluss erstreckt sich auch auf die bei der Bedarfs- und Leistungsermittlung berücksichtigten Personen. Die angemessenen Kosten der Unterkunft werden vom jeweiligen Transferleistungsträger übernommen.

Jedes Kind erhöht die Zahl der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder und damit das Wohngeld. Kindergeld und Kinderzuschlag bleiben bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung in voller Höhe, Elterngeld grundsätzlich bis zu einer Höhe von 300 Euro unberücksichtigt. Dies bedeutet: Diese Leistungen erhöhen insoweit das Gesamteinkommen nicht. Alleinerziehende erhalten für jedes Kind unter zwölf Jahren einen Freibetrag. Für Kinder zwischen 16 und 24 mit eigenem Einkommen gibt es ebenfalls einen Freibetrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch von 600 Euro im Jahr.

Seit dem 1. Januar 2011 können Eltern, die Wohngeld beziehen, für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.