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Riester-Rente: Private Altersvorsorge - staatliche Förderung

Der Staat fördert die private zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge. Kapitalgedeckt bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das eingezahlte Kapital plus Zinsen grundsätzlich dem Sparer zusteht. Anspruch auf staatliche Förderung haben grundsätzlich alle Personen, die Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Altersicherung der Landwirte sind (also auch Mütter und Väter während der anerkannten Kindererziehungszeit) oder zur Gruppe der Besoldungsempfängerinnen und -empfänger gehören. Anspruchsberechtigt ist aber auch eine nicht erwerbstätige Ehepartnerin oder ein Ehepartner, wenn sie oder er einen eigenen Vorsorgevertrag abschließt und der Partner oder die Partnerin förderungsberechtigt ist und den Eigenbeitrag leistet.

Gefördert werden alle Anlageprodukte (private Rentenversicherungen, Bank- oder Fondssparpläne), die von der Zertifizierungsstelle als förderfähig anerkannt sind (sog. Zertifizierung), d.h. die die strengen, vom Staat festgelegten und überwachten Mindestanforderungen erfüllen.

Die Förderung der kapitalgedeckten Altersvorsorge erfolgt durch eine Zulage und einen Sonderausgabenabzugsbetrag. Die Zulagen betragen pro zulageberechtigter Person 154 Euro (seit 2008) und 185 Euro (seit 2008) je berücksichtigungsfähigem Kind. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2008 geboren werden, erhöht sich die Zulage auf 300 Euro pro Jahr.

Voraussetzung für die Gewährung der ungekürzten Zulage ist allerdings die Erbringung eines Mindesteigenbeitrags. Seit 2008 beträgt dieser 4 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens bzw. der entsprechenden Besoldung abzüglich der Zulage; für die ungekürzte Zulage ist mindestens aber ein Sockelbetrag zu zahlen, der 60 Euro im Jahr beträgt.

Zusätzlich kann ein steuerlicher Sonderausgabenabzugsbetrag bis zu 2.100 Euro beantragt werden. Das Finanzamt prüft dann bei der Einkommensteuererklärung automatisch, ob der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug oder die Zulage für die Berechtigten günstiger ist. Ist der Steuervorteil günstiger, wird die Differenz zur bereits gewährten Zulage im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.