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Kinderbetreuung für Kinder im Alter von drei Jahren bis Schuleintritt

Jedes Kind hat ab seinem dritten Geburtstag bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Dadurch soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert werden.Die Kommunen sind verpflichtet, auf ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen oder ein den Kindergarten ergänzendes Förderungsangebot in der Kindertagespflege hinzuwirken.

Die bundesrechtlichen Vorgaben enthalten zwar den Anspruch auf einen Kindergartenplatz, definieren aber nicht den konkreten Umfang und den Inhalt dieses Anspruchs. Dies wiederum erfolgt durch Landesrecht, das die qualitativen Standards regelt. Dazu gehören z.B. Gruppenstärke, Personalausstattung und dergleichen mehr.Betreuungseinrichtungen gibt es in öffentlicher und freier Trägerschaft. Zu den freien Trägern zählt eine Vielfalt nichtstaatlicher Organisationen wie Wohlfahrtsverbände, Kirchen und Elterninitiativen. Öffentliche Einrichtungsträger sind Kreise, kreisfreie Städte und auch kreisangehörige Gemeinden.
Für die Aufnahme in einen bestimmten Kindergarten und den zeitlichen Betreuungsumfang gibt es bestimmte Kriterien. Anmeldedatum, Erwerbstätigkeit beider Elternteile, Entfernung zum Wohnort, Konfessionszugehörigkeit, oder auch die spezifische familiäre Situation, wie z.B. bei Alleinerziehenden, werden berücksichtigt. Seit dem 1. Oktober 2005 sind die Jugendämter verpflichtet, selbst oder mittels eines beauftragten Verbandes oder Dienstes Eltern über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich sowie die pädagogische Konzeption der jeweiligen Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Daneben sind selbstverständlich die Träger Ansprechpartner in allen Fragen, die ihre Einrichtung betreffen.

Bei allgemeinen Fragen zur Erziehung im Kindergarten informieren die Elternbriefe und das Online-Familienhandbuch.Für eine Betreuung werden in der Regel Beiträge fällig, die regional und/oder je nach Träger unterschiedlich hoch sind. Sie können abhängig sein vom Einkommen der Eltern, der Zahl der Kinder in der Familie und vom Betreuungsumfang. Im Bedarfsfall können sie vom Jugendamt ganz oder teilweise übernommen werden. Die Kosten für die Kinderbetreuung sind unter Umstände von der Steuer abziehbar.Reicht die Betreuung der Kinder in einer öffentlichen Einrichtung nicht aus, gibt es auch zusätzliche Alternativen wie beispielsweise Tagesmütter oder -väter, Leihomas und -opas sowie Au-Pairs.