Titelbild der Rubrik: Stichwortverzeichnis

Inhaltsbereich

Namensänderung bei Scheidung und Wiederheirat

Der geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen. Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten aber seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Außerdem besteht die Möglichkeit, seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranzustellen oder anzufügen.

Ein Kind behält nach der Scheidung seiner Eltern den bisherigen Namen weiter. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass ein Elternteil und sein neuer Ehegatte, welcher nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind ihren Ehenamen erteilen. Dies geschieht durch Erklärung beim Standesamt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten das Kind in ihrem gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben.
Wenn der andere Elternteil mit sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen führt, ist seine Einwilligung notwendig. Zudem ist die Einwilligung des Kindes erforderlich, wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat.
Verweigert der andere Elternteil die Einwilligung, so kann das Familiengericht diese Einwilligung ersetzen, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist.