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Arbeitslosengeld II (ALG II): Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ("Arbeitslosengeld II / Sozialgeld")

Die Sicherung des Lebensunterhalts umfasst sowohl pauschalierte Regelleistungen als auch Leistungen für die Unterkunft und Heizung, für Mehrbedarfe, für Einmalleistungen und für die Sozialversicherung.

Seit dem 1. Januar 2011 können Kinder im SGB II und SGB XII auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten.

1. pauschalierte Regelleistung (RL)
Ab dem 01. Juli 2008 gelten folgende Regelleistungen:

Quote der RL

Alle Bundesländer

a) Alleinstehende (r)

100%

359 €

b) Bedarfsgemeinschaften

- zwei Volljährige

je 90%

646 €

  - Alleinerziehende(r)

100%

359 €

  - Kinder unter 14 Jahren

plus je 60%

plus je 215 €

  - Kinder ab 14 Jahren

plus je 80%

plus je 287 €

2. jeweils zuzüglich

  • Mehrbedarfe bei Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehung, Behinderung oder kostenaufwändiger Ernährung

  • Leistungen für Unterkunft und Heizung, einschließlich Umzugskosten und Mietkautionen, wenn dies notwendig ist

  • Leistungen für einmalige, nicht von der Regelleistung umfasste Bedarfe: Erstausstattungen für Bekleidung und die Wohnung, auch bei Schwangerschaft und Geburt sowie für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

  • Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung

Der Übergang vom Arbeitslosengeld zum Arbeitslosengeld II wird durch einen auf zwei Jahre befristeten Zuschlag abgefedert. Er beträgt zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld zuzüglich des erhaltenen Wohngeldes und dem an die Bedarfsgemeinschaft insgesamt zu zahlenden Arbeitslosengeld II/Sozialgeld. Der Höchstbetrag für den Zuschlag wird für (Ehe-)Paare gegenüber Alleinstehenden auf 320 Euro verdoppelt und erhöht sich für jedes minderjährige Kind um bis zu 60 Euro pro Monat. Im zweiten Jahr nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes wird der Zuschlag halbiert.

Wer Hilfe erhält, muss auch selbst alles tun, um die Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung so schnell wie möglich zu beenden. Arbeitslosengeld II-Bezieherinnen und -Beziehern ist daher grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, es sei denn, sie sind dazu geistig, körperlich und seelisch nicht in der Lage, die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Tätigkeit würde wesentlich erschwert, weil die bisherige Arbeit besondere körperliche Anforderungen stellt oder es steht ein sonstiger wichtiger Grund entgegen.

Für Eltern minderjähriger Kinder ist eine Arbeit auch dann nicht zumutbar, wenn sie die Erziehung des Kindes gefährden würde. Die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, wenn seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege oder auf sonstige Weise sichergestellt ist. Die zuständigen kommunalen Träger sollen darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Erziehenden vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird.

Weiterhin ist eine Arbeit auch dann nicht zumutbar, wenn sie mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.