Erbschaftsteuer/ Schenkungsteuer
Jede Person, die aus einer Erbschaft etwas erwirbt (z.B. als Erbe oder Erbin, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteils) unterliegt dem Grunde nach der Erbschaftsteuer. Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Schenkungsteuer. Sie wird im Wesentlichen nach denselben Regeln wie die Erbschaftsteuer erhoben.
Ob und in welcher Höhe tatsächlich Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer anfällt, richtet sich
- nach dem Verwandtschaftsgrad zur Erblasserin bzw. zum Erblasser,
- den damit in Zusammenhang stehenden drei Steuerklassen und steuerlichen Freibeträgen und
- dem Wert des Erworbenen.
Es gelten folgende Steuerklassen und Freibeträge:
Steuer- | Personenkreis | geltende Freibeträge |
I | Ehepartner/in, eingetragene Lebenspartner/in | 500.000 Euro |
Kind (auch Adoptivkind und Stiefkind) | 400.000 Euro | |
Enkelkind, das anstelle des Kindes/ Stiefkindes des Erblassers erbt, wenn dieses bereits gestorben ist | 400.000 Euro | |
Enkelkind, Stiefenkelkind, | 200.000 Euro | |
Urenkel und weitere Abkömmlinge | 100.000 Euro | |
Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen | 100.000 Euro | |
II. | Eltern und Großeltern bei Schenkungen | |
Geschwister (auch Halbgeschwister) | ||
Nichte und Neffe | ||
Stiefeltern | ||
Schwiegereltern und Schwiegerkinder | ||
geschiedene/r Ehepartner/in, Lebenspartner/in einer aufgehobenen eingetragenen Lebenspartnerschaft | 20.000 Euro | |
III | Alle übrigen Erwerber | 20.000 Euro |
Daneben können die überlebenden Ehepartner bzw. Ehepartnerinnen, eingetragenen Lebenspartner/innen sowie die Kinder der erblassenden Person unter 27 Jahren einen so genannten Versorgungsfreibetrag geltend machen. Der jeweilig zustehende Versorgungsfreibetrag wird gekürzt, soweit die überlebenden Ehepartner bzw. überlebenden Ehepartnerinnen oder die Kinder nach dem Tod der erblassenden Person eine Versorgungsleistung (Hinterbliebenen- bzw. Waisenrente, Versorgungsbezüge) erhalten, die nicht unter die Erbschaftsteuer fällt.
Zusätzlich zu den bestehenden Freibeträgen gibt es weitere Steuerbefreiungen, z.B. beim Erwerb von Hausrat oder Wohneigentum, das als Familienheim genutzt wird. Haben Verstorbene oder Schenker dem Erwerber innerhalb der letzten zehn Jahre Schenkungen gemacht, werden diese bei der Berechnung der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer für den aktuellen Erwerb berücksichtigt.
Nach Abzug der Freibeträge bemisst sich die Höhe der Erbschaftsteuer dann nach folgenden Steuersätzen:
steuerpflichtiger Erwerb | Prozentsatz der Steuerklasse | ||
I. | II. | III. | |
75.000 | 7% | 15% | 30% |
300.000 | 11% | 20% | 30% |
600.000 | 15% | 25% | 30% |
6.000.000 | 19% | 30% | 30% |
13.000.000 | 23% | 35% | 50% |
26.000.000 | 27% | 40% | 50% |
über 26.000.000 | 30% | 43% | 50% |
Wichtig: Diejenige Person, die von Todes wegen oder durch Schenkung etwas erhalten hat, ist grundsätzlich verpflichtet den Erwerb innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt zu melden. Eine Anzeigepflicht obliegt auch den Nachlassgerichten, Standesämtern, Notaren, sowie auch den Banken und Sparkassen.
