Jobben während des Studiums
Die Aufnahme einer Beschäftigung kann für Studierende weit reichende Auswirkungen auf staatliche Leistungen, Beitrags- sowie Steuerpflichten haben.
Zum Beispiel auf ...:
... das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag:
Jobs können Auswirkungen auf Kindergeld und Kinderfreibeträge haben. Bei einem eigenen Einkommen des Studenten/der Studentin von mehr als 8.004 Euro im Kalenderjahr (nach Abzug aller Beiträge) entfällt die Berechtigung für diese Leistungen. Zum Einkommen zählt auch der Zuschussanteil des BAföG. (§§ 31 ff. §§ 61 ff. EStG)
... den, wie es steuerlich korrekt heißt, "Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes":
Der Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro wird bereits ab einem Einkommen von 1.848 Euro im Kalenderjahr gemindert. Zum Einkommen gehört auch der Zuschussanteil des BAföG (§ 33a EStG)
... die BAföG-Ansprüche:
Die Höhe der BAföG-Förderung ändert sich, wenn bestimmte Einkommensgrenzen überschritten werden. Diese sind für verschiedene Bildungseinrichtungen unterschiedlich hoch. Genaue Angaben zur Anrechnung von Einkommen und Ansprüchen auf BAföG sind auf der Internetseite "Das-neue-BAföG" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung konkret dargestellt und erläutert. Für Studierende mit Kind gelten nicht nur die generell gültigen Hinzuverdienstgrenzen, sondern für jedes Kind des Auszubildenden werden zusätzlich 470 Euro anrechnungsfrei gestellt.
... die Rentenversicherung:
Arbeiten Studierende in einem Minijob (höchstens 400 Euro im Monat), sind also geringfügig beschäftigt im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten, zahlen diese keine Rentenversicherungsbeiträge. Das übernimmt der Arbeitgeber.
Wird von einem Studenten/einer Studentin ein Job im Niedriglohnsektor (400,01 Euro bis 800 Euro) ausgeführt, ist er versicherungspflichtig, zahlt aber niedrigere Beiträge.
Beträgt das Einkommen mehr als 800 Euro ist ein Student/eine Studentin grundsätzlich versicherungspflichtig. Die Studierenden zahlen in diesem Fall die Hälfte des Rentenversicherungssatzes.Eine Ausnahme bilden Jobs, die auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt sind, diese sind für Studierende rentenversicherungsfrei (§§ 5, 172 SGB VI).
... die Kranken- und Pflegeversicherung:
Alle Studierenden müssen grundsätzlich unabhängig, ob sie arbeiten oder nicht, in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sein.
Als Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenkasse zahlen Studierende entweder einen Versicherungsbeitrag zur studentischen Kranken- und Pflegeversicherung oder sie sind beitragfrei bis zum 25. Lebensjahr über die Familienversicherung mitversichert.
Ein/e Student/in kann aber nur bis zu einem monatlichem Einkommen von 345 Euro (bei Minijobs 400 Euro) in einer beitragfreien Familienversicherung versichert bleiben. Übersteigt das eigene Einkommen diesen Betrag, muss er/sie sich studentisch versichern.
Nimmt ein/e Student/in eine geringfügige Beschäftigung auf (höchstens 400 Euro Einkommen im Monat), bleibt der alte Status "familienversichert" oder "studentisch versichert" erhalten und es ergeben sich keine Änderungen.
Soll dieser Status auch bei Jobs, die über 400 Euro einbringen, beibehalten werden, so darf eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden nicht überschritten werden. Nur dann überwiegt die Erscheinungsform "Student/in" mit der Folge, auch weiterhin versicherungsfrei zu sein.
Sonderfälle bilden hier überwiegende Wochenendbeschäftigungen oder Jobs am Abend oder in der Nacht. Diese dürfen in Ausnahmefällen die 20-Stunden-Grenze überschreiten.
Ebenfalls versicherungsfrei sind Beschäftigungen für Studierende, die nicht länger als zwei Monate oder 50 Arbeitstage ausgeführt werden, wenn diese ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit begrenzt sind (§§ 5, 10, 245 ff. SGB V, §§ 20, 25, 54ff. SGB XI)
....die Lohnsteuer:
Studierende haben steuerrechtlich dieselben Rechte und Pflichten wie andere Arbeitnehmer. Bei einer nichtselbstständigen Tätigkeit brauchen sie eine Lohnsteuerkarte und sind steuerpflichtig. Eine Lohnsteuerbelastung ergibt sich aber nur, wenn der Freibetrag von 8.004 Euro im Jahr (nach Abzug aller Beiträge) überschritten wird.
Bleibt das Einkommen unterhalb des Freibetrags, wird die einbehaltene Lohnsteuer am Ende eines Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zurückerstattet. (§ 32a EStG)
