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Krankenversicherung: Zuzahlungen für gesetzlich Krankenversicherte
Gesetzlich Krankenversicherte müssen sich bei den Kosten für die Gesundheitsversorgung beteiligen. Das gilt unter anderem für Zuzahlungen für Medikamente, häusliche Krankenpflege oder Haushaltshilfen.
Zuzahlungen bei Medikamenten
Von den gesetzlichen Krankenkassen werden nur verschreibungspflichtige Medikamente bezahlt. Der Versicherte trägt zehn Prozent des Arzneimittelpreises, mindestens aber fünf und höchstens zehn Euro, mit. Liegen die Kosten unter fünf Euro, ist der tatsächliche Preis zu zahlen. Besonders preisgünstige Arzneimittel sind von der Zuzahlung befreit.
Kinder unter 18 Jahren sind von der Arzneimittel-Zuzahlung befreit. Kinder unter zwölf Jahren und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen müssen auch für rezeptfreie Medikamente keinen Eigenanteil zahlen. Aber auch schwer Erkrankte bekommen unter Umständen die Kosten für rezeptfreie Arzneimittel erstattet.
Sonstige Selbstbeteiligungen
Die Minimal- und Maximalbeteiligung sowie Zehn-Prozent-Grenze gilt auch für Leistungen wie Haushaltshilfen und Fahrdienste. Für Krankenhausaufenthalte und Rehabilitationen müssen Patienten für eine bestimmte Zeit zehn Euro pro Kalendertag aufbringen.
Individuelle Gesundheitsleistungen, auch IGeL-Leistungen genannt, werden nicht von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet.
Befreiung von der Zuzahlung
Die Belastungsgrenze der jährlichen Eigenbeteiligung beträgt zwei Prozent und bei chronisch Kranken ein Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Ab dieser Grenze werden Versicherte auf Antrag bei der Krankenkasse von der Zuzahlung befreit. Sie erhalten dann einen sogenannten Befreiungsausweis.
Die Belastungsgrenze wird anhand des Bruttoeinkommens (minus Freibeträge) des gesamten Haushalts ermittelt. Für Personen, die Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe beziehen, gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstandes als Berechnungsgrundlage.
Externe Links zum Thema
- Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
- Gesetz zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit in der Arzneimittelversorgung (AVWG)
- Zuzahlungen - Informationen des Bundesgesundheitsministeriums
- Zuzahlungsbefreiung - Informationen des Bundesgesundheitsministeriums
- Infotelefone des Bundesministeriums für Gesundheit
