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Steuerliche Begünstigung von Arbeitgeberleistungen für Kinderbetreuungskosten

Einige Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzlich zum Arbeitslohn freiwillige Leistungen. Werden diese für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen erbracht, können sie steuer- und sozialversicherungsfrei sein. Vergleichbare Einrichtungen sind zum Beispiel Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen. Die alleinige Betreuung im Haushalt des Arbeitnehmers, zum Beispiel durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, genügt nicht.

Entscheidend für die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit ist, dass

  • die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden
  • die Leistungen nur zum Zweck der Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kinder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden (Leistungen für den Unterricht eines Kindes sind nicht steuer- und sozialversicherungsfrei)
  • die Beschäftigten dem Arbeitgeber im Falle der Barzuwendung die zweckentsprechende Verwendung nachweisen und
  • der Arbeitgeber die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahrt.