Berufsausbildung in Teilzeit: Flexibilität für Pflege oder Elternschaft
Bei berechtigtem Interesse können Auszubildende eine Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit beantragen.
Das berechtigte Interesse zur Verkürzung der Arbeitszeit ist gegeben bei:
- jungen Menschen, die bereits eine Ausbildung begonnen haben, diese aufgrund von Elternschaft oder Pflegetätigkeit unterbrochen haben und den Wiedereinstieg planen.
- jungen Menschen, die noch keine Ausbildung begonnen haben, da sie während oder nach der Schule Eltern wurden oder in Pflege eingebunden waren.
Es existieren verschiedene Varianten der Vertragsgestaltung. Gemeinsam ist den meisten eine Arbeitszeit zwischen 20 und 30 Wochenstunden und einer Vollzeit-Teilnahme am Berufsschulunterricht.
Ob die Teilzeit zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit führt, ist eine fallbezogene Entscheidung.
Für die Teilzeitberufsausbildung kann Berufsausbildungsbeihilfe beantragt werden.
