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Elterngeld für ausländische Eltern
Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der EU und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche nach dem Recht der EU in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland wohnen.
Andere Ausländerinnen und Ausländer haben einen Anspruch, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels voraussichtlich dauerhaft ist.
Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen.
Wer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, kann diese Anspruchsvoraussetzungen nur dann erfüllen, wenn er oder sie auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt ist oder war.
Wer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz wegen eines Krieges im Heimatland, in Härtefällen (§ 23a Aufenthaltsgesetz), zum vorübergehenden Schutz (§ 24 Aufenthaltsgesetz), bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen (§ 25 Absätze 3,4 und 5 Aufenthaltsgesetz) besitzt, kann Elterngeld erst nach einem erlaubten Aufenthalt in Deutschland von drei Jahren und bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder bei Bezug von Arbeitslosengeld I erhalten.
Kein Elterngeld erhalten ausländische Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung (§§ 16 oder 17 Aufenthaltsgesetz), eine Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum (§ 18 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz) oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Aufenthaltsgesetz besitzen. Bei diesen Personen wird von einem nur vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen. Das Gleiche gilt bei Personen, die als Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Auch eine erlaubte Erwerbstätigkeit führt in diesen Fällen nicht zu einem Anspruch auf Elterngeld.