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Steuerliche Freibeträge für Kinder bei Stiefkindverhältnissen

Grundsätzlich können die halben Freibeträge für Kinder des einen Ehegatten unabhängig davon, ob es sich um leibliche oder Stiefkinder handelt, auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Darüber hinaus können, wenn der andere, nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil im Wesentlichen seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht nachkommt, auch dessen halbe Freibeträge für Kinder nach Übertragung auf den betreuenden Elternteil auf den Stiefelternteil übertragen werden.

Beides gilt jedoch nur, wenn der Stiefelternteil

  • mit dem leiblichen Elternteil verheiratet ist
    und
  • er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

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