Direktlink:
Inhalt; Accesskey: 2 | Hauptnavigation; Accesskey: 3 | Servicenavigation; Accesskey: 4

Unterhalt: Das Kindeswohl rückt in den Mittelpunkt

Trennen sich Eltern und Elternteile von ihren Kindern, so hat dies häufig weitreichende finanzielle Folgen. Eltern müssen auch weiterhin finanziell füreinander und für ihre Kinder einstehen. Der von der Familie getrennt lebende Elternteil muss Unterhalt an seine bedürftigen Kinder und häufig auch an den anderen Elternteil zahlen. Ist er mangels ausreichendem Einkommen nicht zur Zahlung ausreichenden Unterhalts in der Lage, so kann ein Teil des ausfallenden Unterhalts bei kleinen Kindern vorübergehend durch die staatliche Unterhaltsvorschussleistung ausgeglichen werden.

Immer mehr Kinder leben mit ihren Eltern in einen "Zweitehe" oder wachsen bei alleinerziehenden Eltern auf. Dieser veränderten gesellschaftlichen Entwicklung trägt das neue Unterhaltsrecht Rechnung.

Bislang musste sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen, wenn der Unterhaltsverpflichtete nicht in der Lage war, alle Unterhaltshaltsansprüche zu erfüllen. Dies führte dazu, dass Kinder, deren Elternteile getrennt voneinander leben, häufiger von Kinderarmut betroffen sind als andere Kinder.
Um dem entgegen zu wirken, gilt künftig eine Rangfolge:

  • Im Vordergrund stehen die Unterhaltsansprüche der Kinder. Und zwar unabhängig davon, aus welcher Verbindung sie stammen.
  • An zweiter Stelle stehen Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären. Gleiches gilt für Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer.
  • Erst danach kommen alle anderen Unterhaltsberechtigten.

Die Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten wird gestärkt, weil Geschiedene - insbesondere nach kurzer Ehedauer - die Chance haben müssen eine neue Familie zu gründen und zu finanzieren. Deshalb müssen geschiedene Ehegatten unter Umständen eher wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen als bisher.

Darüber hinaus soll die Abschaffung der Differenzierungen bei den Unterhaltssätzen für Kinder in den neuen und alten Bundesländern und die Definition eines einheitlichen Mindestunterhalts, das Unterhaltsrecht vereinfachen.