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Freistellung von der Arbeit zur Pflege kranker Stiefkinder

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich der Stiefelternteil bei Erkrankung des Stiefkindes zu dessen Pflege von der Arbeit freistellen lassen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Stiefelternteil mit dem leiblichen Elternteil verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat.