Das Kind kann in der gesetzlichen Krankenversicherung beim Stiefelternteil, der mit dem leiblichen Elternteil verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, beitragsfrei mitversichert werden. Dies ist unter anderem dann möglich, wenn der Stiefelternteil das Kind überwiegend unterhält.
Eine beitragsfreie Familienversicherung des Stiefkindes beim Stiefelternteil ist dann ausgeschlossen, wenn der mit dem Kind verwandte Ehe- oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist und sein regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze übersteigt. Darüber hinaus muss das Gesamteinkommen regelmäßig höher sein als das des leiblichen Elternteils.
RECHTSGRUNDLAGE
Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung
(SGB V), § 10
INFORMATIONEN
Bundesministerium für Gesundheit:
Informationen zur Gesetzlichen Krankenversicherung
Bundesministerium für Gesundheit: Hotline zur Kranken- versicherung 01805 - 99 66 02, Mo-Do 8.00 - 20.00 Uhr; 0,12€/Min. aus dem deutschen Festnetz