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Rentensplitting unter Ehegatten / Lebenspartnern

Ehegatten, aber auch Partner von eingetragenen Lebenspartnerschaften können zwischen der Hinterbliebenenrente und dem Rentensplitting unter Ehegatten wählen.

Rentensplitting bedeutet: Während der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften können zu gleichen Teilen partnerschaftlich aufgeteilt werden. Die Ehegatten müssen durch eine gemeinsame Erklärung bestimmen, dass die von ihnen in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zu gleichen Teilen zwischen ihnen aufgeteilt werden. Voraussetzungen sind u.a.:

  • die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft wurde nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen bzw. eingetragen oder
  • die Ehe bzw. Lebenspartnerschaft bestand am 31. Dezember 2001 und beide Ehegatten bzw. Lebenspartner sind nach dem 1. Januar 1962 geboren.

Bei Wahl des Rentensplittings ist eine Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen. Durch das Rentensplitting wird eine höhere eigenständige Rentenleistung für den Ehegatten bzw. Lebenspartner erwirtschaftet, der während der Ehezeit bzw. der Lebenspartnerschaft die niedrigeren Rentenanwartschaften erworben hat. Auf der anderen Seite mindert sich die Rente des Ehegatten bzw. Lebenspartners, der die höheren Rentenanwartschaften während der Ehezeit bzw. der Lebenspartnerschaft erworben hat.
In das Rentensplitting einbezogen sind jedoch im Gegensatz zum Versorgungsausgleich nur Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, nicht z.B. Anwartschaften auf eine Beamtenversorgung oder auf eine betriebliche Altersversorgung sowie private Renten- oder Lebensversicherungen.